Schadenersatz im Aktienrecht
Schadensersatz für schlampige Aufsicht
Vernachlässigt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft seine Pflicht, den Vorstand gewissenhaft zu überwachen, muss er Aktionären nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-IX U
22/08) Schadenersatz zahlen.
Schadensersatz aus Prospekthaftung
Schadenersatz können Anleger aber auch immer dann erhalten, wenn Abweichungen zwischen den im Prospekt beschriebenen Eigenschaften des Geldmarktproduktes und dem Produkt selbst bestehen
- Prospekthaftung.
Schadensersatz wegen Straftaten
Gute Chancen auf Schadenersatz nach allgemeinen deliktischen Vorschriften bestehen, wenn Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine strafrechtlich relevante Handlung vorgenommen haben. Dies
ist beispielsweise der Fall, wenn die Umsatz- und Ertragslage bewusst falsch dargestellt worden ist.
Wichtig ist dabei, dass Sie die Privatadresse des strafrechtlich handelnden Mitglieds und Nachweise für seine strafrechtlichen Verfehlungen mitbringen. Mindestens also die Doukumente, in denen
die falschen Angaben enthalten sind und diejenigen, Nachweise, die den direkten Schluss auf die richtigen Werte enthalten.
Grundlage des Aktienrechts ist das
Aktiengesetz:
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–22)
- Gründung der Gesellschaft (§§ 23–53)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a–75)
- Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76–149)
- Rechnungslegung und Gewinnverwendung (§§ 150–176) – (§§ 177, 178 sind weggefallen)
- Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179–240)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Überbewertung (§§ 241–261)
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262–277)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278–290)
- Unternehmensverträge (§§ 291–307)
- Leistungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308–318)
- Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319–327)
- Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a–327f)
- Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 328)
- Rechnungslegung im Konzern (inzwischen aufgehoben: §§ 329–393)
- Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften (§§ 394, 395)
- Gerichtliche Auflösung (§§ 396–398)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften (§§ 399–410)
Umgang mit ausgegebenen Aktienanteilen defi
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