Für außergerichtliche Mandate könne Sie grundsätzlich nur dann Beratungshilfe erhalen, wenn Sie sich vor dem ersten Beratungstermin einen
BERECHTIGUNGSSCHEIN
von dem für Ihren Wohnort
zuständigen Amtsgericht
mitbringen!
Nach neuem Recht sind nachträgliche Beratungshilfeanträge die absolute Ausnahme. Sie müssen zudem innerhalb von 4 Wochen vollständig beim zuständigen Amtsgericht vorliegen. Die Erteilung des Berechtigungsscheins kann einige Wochen dauern. Wenn Sie persönlich zum Amtsgericht gehen und sich zwischen 9 und 12 Uhr dort Ihren Berechtigungsschein abholen, dann können wir uns sofort ganz Ihrem rechtlichen Anliegen widmen.
Zur Vorbereitung Ihres Besuchs beim Amtsgericht zur Beantragung von Beratungshilfe könen Sie das nachfolgenden Formular ausgefüllen:
Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und nehmen Sie es mit allen Nachweisen über Ihr Einkommen und Vermögen, insb. Einkommensnachweise, Mietvertrag, aktuelle Kontoauszüge mit zum Gericht.
Sie können bei guter Vorbereitung davon ausgehen, dass sie den Berechtigungsschein beim Amtsgericht sogleich erhalten. Sie können dien Berechtigungsschein in der Regel zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr bekommen.
Wenn Sie verklagt worden sind oder selbst einen Antrag bei Gericht stellen oder Klage erheben wollen, dann können Sie Prozesskostenhilfe, in Familiensachen auch Verfahrenskostenhilfe genannt, beantragen.
Benötigen Sie die staatliche Übernahme von Prozesskosten für ein gerichtliches Verfahren? Dann bringen Sie das Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren gleich mit zum Termin! Ihr Anliegen kann dann viel schneller gerichtlich geltende gemacht werden. Bitte vergessen Sie nicht alle nachweise Ihres Einkommens und Vermögens, die in dem Formular abgefragt werden in Kopie mit Ihrem Antrag mit zum Ersten Termin zu bringen. Sie vermeiden dadurch unnötige Verzögerungen.