Sie wollen wissen, welche Gebühren entstehen können? Dann finden Sie alle möglichen anwaltlichen Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es können im außergerichtlichen Bereich eine Geschäftsgebühr bis zu einem Faktor von 2,5, eine 1,5fache Einigungsgebühr, eine Hebegebühr und wenn schon ein gerichtlicher Auftrag vorlag im Falle eines Vergleichsabschlusses auch eine 1,2fache Terminsgebühr sowie Auslagen entstehen.
Im gerichtlichen Verfahren erster Instanz entstehen eine
1,3fache Verfahrensgebühr, eine 1,2fache Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr. Weiterhin können u. a. auch Auslagen, Abwesenheitsgeld und Fahrtkostenabgerechnet
werden.
Im Zivilverfahren wird nach § 2 RVG nach dem
Gegenstandswert abgerechnet. Lassen Sie sich die anwaltlichen Gebühren
ausrechnen!
Die Anwaltsvergütung richtet sich nach dem RVG in der im Zeitpunkt der Mandatserteilung gültigen Fassung. In Zivilsachen richtet sich die Bemessung der Vergütung gem. § 2 Abs. 2 RVG nach dem Gegenstandswert.
Wenn Sie unsere Gebührenforderung nicht in einer Summe begleichen können, gewähren wir Ihnen Ratenzahlung. Wir gewähren Ihnen Ratenzahlung aber nur unter der Bedingung, dass Sie die erste Rate in Höhe von 25 % innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlen und die offene Forderung mit 12,5 % p. a. verzinsen.
Die Einzelheiten der Vergütungsbestimmung ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Wir bieten Ihnen ein Zeithonorar von 50 € pro 10 Minuten an. Falls keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, beträgt die Höchstgebühr für Verbraucher nach § 34 Abs. 1 RVG 226,20 € für eine Erstberartung und 297,50 € ab zwei Beratungen. Eine schriftliche Zusammenfassung der Erstberatung fertigen wir für Sie nur nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung.
Die anwaltliche Vergütung
Bei uns haben Sie bei Beratungsmandaten die Wahl, ob Sie lieber
nach RVG
oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung nach
Zeithonorar
unsere anwaltlichen Leistungen vergüten wollen.
Wie hoch die Anwaltskosten voraussichtlich sein werden, können Sie selbst mit Hilfe folgender Programme ermitteln:
Im Beratungsgespräch können Ihre Fragen hierzu ebenfalls geklärt werden.
Beachten Sie bitte, dass gem. § 2 RVG im Zivilrecht grundsätzlich nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird und bei einem gerichtlichen Verfahren der maßgebliche Streitwert vom Gericht festgesetzt wird.
Sprechen Sie uns an.
Wenn Sie bedürftig sind, können SIe
Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe
oder Verfahrenskostenhilfe erhalten.
Wenn Sie Beratungshilfe beantragen wollen gehen Sie bitte mit allen Nachweisen über Ihr Einkommen, Ihre Ausgaben und Ihr Vermögen in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr zur Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts und holen Sie sich den sog. Berechtigungsschein. Bringen Sie uns das Original zur Beratung mit und wir werden Ihren Beratungshilfe gewähren. Sie müssen dann lediglich 15 € selbst zahlen.