Zugewinnausgleich

Viele machen ihre berechtigten Ansprüche auf Zugewinnausgleich nicht geltend, weil Sie glauben, dies würde zu viel kosten. 

 

Der Gegenstandswert bestimmt zwar auch bei der Geltendmachung von

 

Zugewinnausgleichsansprüchen,

 

doch wenn dieser Anspruch beispielsweise 29.350 € beträgt, brauchen Sie für ein außergerichtliches Mandat beispielsweise zunächst nur 1.294,50 € zu investieren. Im gerichtlichen Verfahren trägt derjenige, der den Zugewinnausgleich schuldet grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.

 

Dies setzt allerdings voraus, dass Sie Ihre ehelichen Vermögensverhältnisse vollständig mitteilen und ggf. nachweisen. 

 

Machen Sie sich im Vorfeld der Beauftragung Gedanken darüber, wie viel Vermögen Sie und Ihr Ehegatte - jeweils getrennt betrachtet - im Zeitpunkt de Eheschließúng hatten und wie die Situation sich heute darstellt.

 

Die Ansprüche sollten erst nach Zustellung des Scheidungsantrags - zunächst außergerichtlich - geklärt und ggf. geltend gemacht werden. Schließlich ist die Zustellung des Scheidungsantrags der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Anspruchs auf  Zugewinnausgleich.