Der Wohnwert ist bei Trennung und Scheidung ein bedeutender Punkt bei der Berechnung des Unterhalts. Das mietfreie Bewohnen einer Immobilie während der Ehe ist für die Eheleute ein
vermögenswerter Vorteil im Sinne des § 100 BGB. Dieser ist auch für die ehelichen Lebensverhältnisse bedeutsam. Denn, muss keine Miete gezahlt werden, bleibt mehr für den sonstigen
Lebensunterhalt.
Auf der anderen Seite sind die ehelichen Lebensverhältnisse oft durch die Zahlung eines Kredites zur Finanzierung der Immobilie geprägt.
Besonderheiten ergeben sich nun während der Trennungszeit nach dem Auszug eines Ehegatten und bei Verkauf der Immobilie.
Die Höhe des Wohnwertes entspricht grundsätzlich der Marktmiete, die für die Immobilie im Falle einer Vermietung an Dritte zu erzielen wäre. Es handelt sich um die objektive Marktmiete. Zieht ein Ehegatte aus, verbleibt dem anderen dabei eine zu große Wohnfläche, die er normalerweise so nicht benötigen würde; die auch so keinen wirtschaftlichen Vorteil hat. Die zu große Wohnung ist totes Kapital. Dieser „aufgedrängten Bereicherung“ wird dadurch Rechnung getragen, dass im Trennungszweitraum nicht die objektive Marktmiete zur Bemessung herangezogen wird, sondern lediglich ein angemessener Wohnwert, der bei Bedarfsermittlung und Bedürftigkeit berücksichtigt wird. Es ist dabei ohne Bedeutung ob bezüglich der Wohnung/ des Hauses Allein- oder Miteigentum vorliegt. Der angemessene Wohnwert wird mit der Miete für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend angemessene kleinere Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt berechnet. Dies erfolgt praktisch durch Schätzung. Man kann sich dabei an der Miete des Ehegatten orientieren, der ausgezogen ist und sich eine entsprechende Wohnung gemietet hat. Maßgebend sind auch die beiderseitigen Einkommensverhältnisse.
Wohnt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit den minderjährigen volljährigen Kindern der Parteien in der Ehewohnung, ist der Wohnwert entsprechend zu erhöhen.
Den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten trifft grundsätzlich keine Obliegenheit, sich während der Trennung eine kleinere Wohnung zu suchen oder unterzuvermieten. Die Chance zur Versöhnung soll so nicht ausgeschlossen werden.
Nach dem Zeitpunkt, ab dem nicht mehr mit Wiederherstellung der Ehegemeinschaft gerechnet werden kann, ist jedoch der volle Wohnwert in Ansatz zu bringen. Das trifft zu, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Beteiligten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse abschließend geregelt haben.
Der Wohnvorteil ist bedarfserhöhend bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Bleibt ein Ehegatte nach der Trennung in der Immobilie wohnen, ist der Wohnvorteil bei der Berechnung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit aufzugreifen. Beim Bedürftigen führt dies dazu, dass sich seine Bedürftigkeit entsprechend mindert, da ihm sein Arbeitseinkommen bzw. der Unterhalt zur Deckung seiner sonstigen Lebenshaltungskosten voll verbleibt. Beim Unterhaltspflichtigen erhöht sich die Leistungsfähigkeit.
Dem Wohnwert gegenüber stehen Zins und Tilgung der Kredite für die Immobilie.Bei Miteigentum der Ehegatten sind die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen bei der Bedarfsermittlung vom Einkommen des Ehegatten abzuziehen, der sie bezahlt. Das gilt für den gesamten Zeitraum des Trennungsunterhaltes, also auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bei zu einem etwaigen Verkauf der Ehewohnung in der Trennungsphase.
Anders bei Alleineigentum. Ob Tilgungsraten hier berücksichtigt werden können, hängt davon abm, ob der andere Ehegatte im Einzelfall noch von der Vermögensbildung durch Tilgung profitiert. Mit Rechtshängigkeit der Scheidung ist jedenfalls der Stichtag für den Zugewinn gesetzt. Die Tilgungsleistungen kommen danach im Zugewinn nur noch dem Alleineigentümer zugute.
Beachtlich in diesem Zusammenhang sind auch Nebenkosten, Instandhaltungskosten und die Veräußerung der Ehewohnung.