Sorgerecht
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und auch das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen gem. § 1631 Abs. 1 BGB. In dieser Rangfolge betont das Gesetz die Verantwortung der Eltern.
Das Sorgerecht ist durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet. Pflege und Erziehung des Kindes sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen in erster Linie obliegende Pflicht. Sie können ihr Kind grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie dies gestalten und damit ihrer Verantwortung gerecht werden. Das Elternrecht dient dabei aber vor allem dem Kindeswohl, was in §§ 1632 Abs. 4, 1666 Abs. 1 und 1671 Abs. 2 Nr. 2 als zentralen Normen zum Ausdruck kommt. Zusätzlich dazu nennt das BGB noch die Auffangregel, den § 1697 a BGB.
Verheirateten Eltern steht die Sorge gemeinsam zu. Davon geht das Gesetz aus; ausdrücklich wird dies jedoch nicht genannt.
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie die gemeinsame Sorge begründen, indem sie einander heiraten, oder eine einvernehmliche Sorgeerklärung abgeben. Wenn kein Konsens der Eltern besteht, kann die Sorge auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung beiden gemeinsam übertragen werden, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3.
Grundsätzlich hat die volljährige Mutter gem. § 1626 a BGB die Alleinsorge.
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis e abschließend geregelt. Die vorgeschriebene öffentliche Beurkundung kann dabei auch vom Jugendamt durchgeführt werden, nicht nur von einem Notar.