Ob Ehescheidung oder familienrechtliche Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt u. Zugewinn - Sie brauchen einen Fachanwalt. Fachanwältin Dr. Miecke ist für Sie da! Gern könen Sie einen Termin vereinbaren und Ihre Fragen stellen. Wen Sie aber sofort ein familienrechtliches Mandat erteilen wollen, können Sie auch den ersten Kontakt online knüpfen. Dazu bieten wir unseren Online-Service an! Egal zu welcher Zeit unser Online-Service zur Mandatserteilung im Zusamemnhang mit einer Scheidung steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Wenn Sie Ihre Daten im Online-Auftrag erfasst und an uns abgeschickt haben, schicken Sie bitte noch die folgenden Unterlagen im Original an uns.
1. eine Vollmacht
2. die Heiratsurkunde
3. Abstammungsurkunden minderjähriger Kinder
3. Verdienstnachweise der Ehegatten für ein Quartal
Sollten Sie die Scheidung beschleunigen wollen, dann schicken Sie bitte den nachfolgenden Fragebogen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgefüllt in vierfacher Ausfertigung ebenfalls gleich mit zurück.
Bitte beachten bei Online-Aufträgen, werden wir nur dann sofort für Sie tätig, wenn Sie nicht nur die Widerrufsbelehrung unerschrieben zurücksenden, sondern Sie zusätzlich auch das sofortige Tätigwerden verlangen. Fehlt die zweite Unterschrift, können wir erst nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist für Sie tätig werden. Wir bitten dafür um Verständnis.
Bitte senden Sie diese Unterlagen an
Kanzlei Dr. Miecke
Hildesheimer Str. 262-265
30519 Hannover
Tel: 0511/87 644 97
Fax: 0511 / 790 21086
Der Gegenstandswert einer Scheidung besstimmt sich nach dem ehelichen Quartaleinkommen. Hinzu kommen jeweils 10 % dieses Einokmmens für jedes im Versorgugnsausgleich auszugleichende Anrecht. Der Gegenstandswert beträgt daher in der Regel 120 % des ehelichen Quartalseinkommens.
Die anwaltlichen Gebühren können Sie mit dem Gebührenrechner berechnen.
Sollen zusätzlich oder im Vorfeld der Scheidung andere Dinge wie Unterhalt oder Zugewinn geklärt werden, dann senden Sie uns bitte eine der nachfolgenden Vollmachten unterschrieben zurück.
Wenn Sie sich für bedürftig halten, holen Sie sich bitte bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht eine Berechntigugnsschein und senden uns diesen zu. Nachträgliche Anträge können nur noch innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung des Mandats gestellt werden. Sie haben in diesem Fall das Risiko, dass Sie erst im Nachhinein erfahren, ob Sie Beratungshilfe erhalten.
Ihre Scheidung verschafft Ihnen Stress genug? Sie haben viele Termine und wenig Zeit? Sparen Sie sich den Anwaltsbesuch und die damit verbundene An- und Abfahrtzeiten und Parkplatzsuche. Wir kümmern uns um Ihre Scheidung, wenn Sie uns Ihre Heiratsurkunde und Ihre Abstammungsurkunden zusammen mit einer Vollmacht übersenden. Damit Ihre elektronische Akte bei uns schnell und unkompliziert angelegt werden kann, füllen Sie unseren Scheidungsauftrag online aus und wir leiten Ihre Scheidung in die Wege sobald die Scheidungsvoraussetzugnen vorliegen.
Wie lange wird ihre Scheidung voraussichtlich dauern?
In der Ehe können Unterhaltsansprüche entstanden sein, die im Rahmen einer Scheidung geltend gemacht werden müssen. Eine spätere Geltendmachung der Unterhaltsansprüche kann zu deren vollständigen Wegfall führen. Unterhaltsansprüche sollte innerhalb von vier Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Kindesunterhaltsansprüche können zwar jederzeit auch später geltend gemacht werden, ohne dass sie gänzlich entfallen. Dies gilt aber nicht für zurückliegende Zeiträume.
Welche Unterhaltsarten unterscheidet man?
Zunächst ermöglicht der Gesetzgeber nach § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben geltend zu machen. Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 Abs. 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Jeder Ehegatte hat aber auch eine sog. Erwerbsobliegenheit. Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Unterhaltsansprüche können nach den Regelungen des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB oder bei grober Unbilligkeit gemäß § 1361 Abs. 3 BGB beschränkt oder versagt werden.
Wie ist der Unterhalt zu gewähren?
Grundsätzlich unterscheidet man Barunterhalt und Naturalunterhalt. Kinder erhalten im Haushalt der Eltern Naturalunterhalt. Im Rahmen einer Scheidung ist der laufende Unterhalt gemäß § 1361 Abs. 4 BGB durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Dazu muss u. a. auch der Hausrat geteilt werden. § 1361a BGB trifft Regelungen zur Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben. Nach § 1361a Abs. 1 BGB kann jeder der getrennt lebenden Ehegatten die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Die übrigen hausratsgegenstände sind aufzuteilen. § 1361a Abs. 2 BGB regelt den Grundsatz für diese Aufteilung. Danach werden Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet nach der gesetzlichen Regelung des § 1361 a Abs. 3 BGB das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, vgl. § 131a Abs. 4 BGB.
Weitere Fragen können Sie über unser Kontaktformular an uns senden. Sobald Ihr schriftlicher Auftrag bei uns eingegangen ist, werden Ihre zusätzlich gestellten Fragen per Mail oder auf Wusnsch auch telefonisch beantwortet. Bitte schreiben Sie uns dafür aber konkrete, wann Sie unter welcher Telefonnummer erreichbar sind.