Besonderheiten des Arbeitsvertrags

Probezeit

Ein Arbeitsverhältnis bedeutet für den Arbeitgeber unter Umständen eine mehrjährige (unbefristete) Bindung mit einem „unbekannten“ Arbeitnehmer, sodass die Probezeit ein geeignetes Instrument für seine Erprobung darstellt. Die Höchstfrist beträgt sechs Monate; während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Probezeit muss vereinbart werden.

 

Die Probezeit ist von einem befristeten Arbeitsvertrag zu unterscheiden, dem als sachlicher Grund die Erprobung des Arbeitnehmers zur Grunde liegt (§ 14 Abs.1 Nr.5 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG).