Kosten für Zivilprozesse nur noch begrenzt absetzbarDie Kosten für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit steuerlich geltend zu machen, ist nun nur noch in den Fällen möglich, in denen es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber durch eine neue Regelung (§ 33, Abs. 2, S. 4 EStG) die bisherige Rechtspraxis nun noch weiter eingeschränkt. Der Bundesfinanzhof hatte außerdem bereits am 12. Mai 2011 (Az VI R 41/10, Urteil vom 12.5.2011) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess nur noch dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können, wenn der Prozess ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. In Unterhaltsverfahren müsste jetzt daher geprüft werden, ob durch den begehrten Unterhalt die Existenz gesichert wird. Für einen solchen Fall sind nach wie vor Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. DAV-Pressemitteilung, Newsletter Nr. 8/11 |
BGH: Berücksichtigung von Vermögenswerten beim Elternunterhalt
Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich
unberücksichtigt. |
BGH: Übersehene Anrechte im Versorgungsausgleich - zwei Entscheidungen
Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im
Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen
werden.
Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG
nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts
eröffnet ist. |
BGH: Rechtliches Gehör vor Verwerfung der Beschwerde
Bevor eine Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist verworfen wird, ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren. So wird ihm die
Möglichkeit gegeben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. |
BGH: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes aus dem Zugewinnausgleich
In einem Ehevertrag wurde wirksam vereinbart, einen Vermögensgegenstand aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Das führte dazu, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin
der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird. Das macht jedoch eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle
nach § 242 BGB nicht erforderlich. |
BGH: Ausdruck eines Sendeberichts bei fristwahrenden Schriftsätzen
Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen
Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach
Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. |
BGH: Unterhaltsmehrbedarf bei Förderunterricht
Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen
Mehrbedarf begründen. |
BGH: Betreuender Elternteil als unterhaltspflichtiger Verwandter
Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines
angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern
entstünde. |
BGH: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs
Wenn die Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt ausgesetzt wird, hat dies nicht zur Voraussetzung, dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die
Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt. |
BGH: Eintritt des Kindes als Antragsteller durch gewillkürten Beteiligtenwechsel
Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller nur im Wege des
gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Verfahren eintreten. Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig. |
OLG Koblenz: Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Keine Addition der Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Tarif klassik und im Tarif extra für die sog. Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 2
VersAusglG. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung im Tarif Versorgungsanstalt ... extra kann der Versicherungsnehmer - anders als in der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes Versorgungsanstalt ... klassik - nach § 3 der Satzung ebenso eine Kapitalauszahlung verlangen. Damit kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei
beiden Anrechten lediglich um Bausteine einer einheitlichen Altersversorgung handelt. Demgemäß sind sie für die Frage, ob vom Ausgleich abzusehen ist, nicht zu addieren. |
OLG Celle: Auskunftsverpflichtung auf einen streitigen Trennungszeitpunkt
Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig
gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist unzulässig. Denn es besteht die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die
Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes. Die Auskunftsverpflichtung ist nur dann zulässig, wenn sie mit einer Zwischenfeststellung zum
Trennungszeitpunkt verbunden wird. |
OLG Koblenz: Genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung
Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a Abs. 1 BGB ist bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gilt
unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Den Interessen des Klärungsberechtigten ist dabei grundsätzlich der Vorrang vor ggfls. anderslautenden Interessen
des Kindes einzuräumen. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls i.S.v. § 1598a Abs. 3 BGB genügt daher nicht schon allgemein die Härte, die der Verlust des
rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt. Auch kaum vermeidbare psychische Störungen reichen nicht aus, sondern nur außergewöhnliche Umstände, welche atypische, besonders
schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen. |
OLG Hamm: Jugendamtseingriff für Schulbesuch des Kindes
Das Jugendamt darf eingreifen, wenn ein Elfjähriger sich weigert zur Schule zu gehen und die Eltern die Schulunlust ihres Kindes akzeptieren. Der Junge wird zurzeit durch seine
Mutter, von Beruf Informatikerin, unterrichtet und verfügt über einen altersgerechten Wissenstand. Trotzdem sieht das Gericht das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet.
Ein Schulbesuch soll Kindern auch die Gelegenheit verschaffen, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Soziale Kompetenzen könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit
der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. In der Vergangenheit lehnten es die
Eltern ab, den Jungen gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken. Die Eltern können zur Unterstützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden. |
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