Die Mietrechtsreform 2013
Ab April 2013 gilt das neue Mietrecht. Die Rechte der Vermieter wurden erheblich gestärkt. Neue Kündigungsmöglichkeiten wurden geschaffen. In Zukunft kann bereits das Nichtzahlen der Mietkaution nach einer bestimmten Frist einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen, ohne dass der Mieter darüber informiert werden muss. Dem Mieter wird generell zugestanden, die Mietkaution in 3 Raten zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus und beträgt der Rückstand mehr als 2 Nettomieten, kann das Mietverhältnis gekündigt werden.
Auch Räumungsklagen wurden beschleunigt. Hier wurde der früher bereits geltende einstweilige Rechtschutz wieder eingeführt. Den Gerichten wurde mit dem Gesetz aufgegeben, Räumungssachen künftig vorrangig zu bearbeiten. Die Räumungsurteile beziehen sich auf alle Personen, die sich in der Wohnung aufhalten. Außerdem wird die Räumung der Wohnung nun erleichtert. Während es früher ein Problem war, wenn ein Untermieter eine berechtigte Nutzung behauptete und dann gegen diesen erneut geklagt werden musste, sind die Räumungsurteile nunmehr ohne wenn und aber vollstreckbar. Der Gerichtsvollzieher kann mit der neuen Reform die Wohnung räumen, ohne vorher die Gegenstände der Wohnung wegräumen und einlagern zu lassen. Der Mieter wird also aus dem Besitz der Wohnung gesetzt. Der Vermieter haftet beschränkt für die zurückgelassenen Gegenstände, also nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Mieter kann auch bei laufendem Prozess vom Gericht verpflichtet werden, eine Sicherheit zu leisten, damit der Vermieter am Ende durch die laufenden Mietskosten nicht schlechter gestellt ist, da der Mieter die Kosten nicht mehr bezahlen kann.
Außerdem gibt es einige Neuerungen bei der Sanierung zu Klimaschutzzwecken und bei der energetischen Sanierung. Führt der Mieter eine energetische Modernisierung durch, ist diese für eine begrenzte Zeit von 3 Monaten kein Grund für eine Mietminderung, sollte dies z. B. mit Baulärm verbunden sein. Diese Kosten können weiterhin mit jährlich maximal 11 % auf die Miete umgelegt werden. Maßnahmen zum Klimaschutz oder z.B. die Installierung einer Fotovoltaikanlage, deren Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, ist vom Mieter zu dulden, darf aber nicht zu einer Mieterhöhung führen.
Durch die Umstellung der Wärmelieferung auf Contracting(gewerbliche Wärmelieferung durch ein gewerbliches Unternehmen) kann Energie gespart werden. Die Kosten dafür anstelle der bisherigen Heizkosten, können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter umgelegt werden. In der Regel muss der Wäremlieferant eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern. Diese Umstellung muss für den Mieter kostenneutral und rechtzeitig vorher angekündigt worden sein, damit der Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als Betriebskosten vorliegen.
Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz).
Der Bundesrat hat am 06.07.2012 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (BR-Drs. 313/12) unter Berücksichtigung der Empfehlungen seiner Ausschüsse (BR-Drs. 313/1/12) Stellung genommen (BR-Drs. 313/12(B)).
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